Das spricht für uns:

Der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. ist landesweit die einzige Organisation, die sich ausschließlich auf Aufgaben der sozialen Hilfe für Gefangene und Strafentlassene konzentriert.

 

Wir sind gemeinnützig und nicht profitorientiert, alle gespendeten Mittel kommen ausschließlich der Vermeidung von Rückfällen von entlassenen Strafgefangenen und Probanden der Bewährungshilfe zugute, und damit auch dem Opferschutz.

 

Wir sind ein justiznaher Träger mit direkten Verbindungen zu allen relevanten Stellen und Ansprechpartnern in der Straffälligenhilfe.

 

Wir finanzieren mit 1,75 Vollzeitstellen und ca. 40 Ehrenamtlichen keine unnötig großen Verwaltungsstrukturen und exorbitante Gehälter (Leider).

 

Eine kurze Übersicht über die Verwendung unserer Mittel finden Sie hier.

 

Skandalfrei seit dem Gründungsdatum 15.10.1948.

 

Unser Vorstand:

1. Vorsitzender

Herr Ministerialdirigent Peter Holzner

2. Vorsitzender

Herr Leitender Ministerialrat Horst Krä

3. Vorsitzender

Herr Ministerialdirigent Wilfried Krames

Unser  erweiterter Vorstand:

Archivbild der 29. Sitzung des erweiterten Vorstands am 20. Mai 2019 in München

 

Aktuelle Zusammensetzung des erweiterten Vorstands (zum 31. Oktober 2023):

 

Herr Präsident des Oberlandesgerichts München Dr. Hans-Joachim Heßler

 

Herr Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg Dr. Thomas Dickert

 

Frau Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg Dr. Karin Angerer

 

Herr Generalstaatsanwalt in München Reinhard Röttle

 

Herr Generalstaatsanwalt in Nürnberg Andreas Wimmer

 

Herr Generalstaatsanwalt in Bamberg Wolfgang Gründler
 

Frau Präsidentin des Landgerichts München I Dr. Beatrix Schobel

 

Herr Leitender Oberstaatsanwalt München I Johann Kornprobst

 

Frau Leitende Oberstaatsanwältin Nürnberg-Fürth Petra Strohbach

 

Frau Präsidentin des Amtsgerichts München Beate Ehrt

Hauptgeschäftsstelle München:

Paul Arnold

Geschäftsführer

Dana Fritzenschaft

Assistenz der Geschäftsführung

Satzung:

vom 15. Oktober 1948, ergänzt am 25. Oktober 1954, 31. März 1955, 07. Dezember 1966, 22. Januar 1973, 03. Dezember 1979, 21. Januar 1983, 10. April 1986, 20. Februar 1991, 19. September 1994, 23. September 1996 und 10. Oktober 2005)
 

 

§ 1 Aufgaben, Gliederung  
§ 2 Name, Rechtsform und Zuständigkeit  
§ 3 Zweck  
§ 4 Mitgliedschaft  
§ 5 Vorstand  
§ 6 Bezirksvereine  
§ 7 Beirat  
§ 8 Mitgliederversammlung  
§ 9 Auflösung  

 

§ 1

 

Aufgaben, Gliederung

(1) Der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V. erfüllt in Bayern Aufgaben der Fürsorge für Gefangene und Strafentlassene sowie der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht. Weiterhin unterstützt er die Gerichtshilfe.

(2) Dem Landesverband unterstehen Bezirksvereine, die bei bestimmten Justizvollzugsanstalten errichtet werden. Bei den übrigen Justizvollzugsanstalten können Bezirksstellen eingerichtet werden; sie sind einem Bezirksverein anzugliedern. Bezirksvereine und Bezirksstellen üben die unmittelbare Fürsorgetätigkeit aus.

(3) Der Landesverband gibt für die Bezirksvereine und Bezirksstellen Richtlinien heraus und fördert deren Arbeit.

 

§ 2

 

Name, Rechtsform und Zuständigkeit

(1) Der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V. hat seinen Sitz in München und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen. Die Bezirksvereine und Bezirksstellen werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Landesverbandes umfaßt das Gebiet des Freistaates Bayern. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksvereine und Bezirksstellen wird vom Landesverband bestimmt.

 

 

§ 3

 

Zweck

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Verbands ist die Betreuung von Gefangenen, von Strafentlassenen und von Verurteilten, bei denen die Vollstreckung einer Strafe ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt oder bei denen Führungsaufsicht angeordnet worden ist, sowie die Unterstützung der Gerichtshilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Überlassung von Wohnraum an Strafentlassene und Probanden der Bewährungshilfe,

b) Übernahme der Trägerschaft für schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

c) Einrichtung und Unterhaltung von zentralen Anlaufstellen für Strafentlassene,

d) Unterstützung von Straffälligen bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Notlagen durch Übernahme von Bürgschaften und Ausreichung von Darlehen,

e) Zusammenarbeit mit und Unterstützung der Bewährungshilfe sowie von Einrichtungen der Straffälligenhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Ferner erhalten sie beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

(1) Einzelmitglied des Vereins kann auf formlosen Antrag werden, wer durch persönliche Tätigkeit oder materielle Leistungen den Zwecken des Vereins dienen will. Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags setzt der örtliche Bezirksverein fest. Den Mindestbeitrag bestimmt die Mitgliederversammlung. Vereine und Körperschaften können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie entsprechende Ziele verfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den örtlichen Bezirksverein.

(2) Personen, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Landesverbandes erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres dem örtlichen Bezirksverein schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluß entscheidet der Landesverband nach Anhörung des Mitgliedes und des örtlichen Bezirksvereins.

 

 

§ 5

 

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht wird durch die dem erweiterten Vorstand zustehenden Befugnisse nach Absatz 7 nicht beschränkt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der dritte Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung der beiden übrigen Vorsitzenden ausüben.

(2) Erster Vorsitzender des Landesverbandes ist der jeweilige Leiter der Abteilung Justizvollzug im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Er ist zugleich geschäftsführender Vorsitzender und führt alle Geschäfte des Vereines selbständig, soweit sich nicht aus Absatz 7 etwas anderes ergibt. Er kann einen Geschäftsführer bestellen, der zugleich die Funktionen des Schrift- und Kassenführers wahrnehmen kann. Bei Bedarf bestellt der erste Vorsitzende weitere Hilfskräfte.

(3) Zweiter Vorsitzender ist der jeweilige Vertreter des in Absatz 2 genannten Abteilungsleiters. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden hat er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse.

(4) Dritter Vorsitzender ist der jeweilige Leiter der Abteilung Strafrecht und Gnadenwesen im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Bei Verhinderung der beiden übrigen Vorsitzenden hat er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse.

(5) Beim Landesverband besteht ein erweiterter Vorstand, der aus den drei Vorstandsmitgliedern (Absatz 1 Satz 1) und bis zu zehn weiteren Mitgliedern gebildet wird. Zu weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes sollen mindestens je ein Präsident eines Oberlandesgerichts, ein Präsident eines Landgerichts, ein Generalstaatsanwalt und ein Leitender Oberstaatsanwalt aus den drei bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken bestellt werden. Bei den übrigen weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes soll es sich um in der Straffälligenhilfe erfahrene Personen handeln. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft der weiteren Mitglieder endet mit der Neuwahl des erweiterten Vorstandes. Eine Neuwahl findet in der Regel alle drei Jahre statt. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausscheiden aus dem Amt, das das Mitglied bei der Wahl innehatte. Scheidet ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Wahlperiode aus, so bestimmen die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zur nächsten Neuwahl ein Ersatzmitglied. Das gleiche gilt, wenn das Amt eines weiteren Mitglieds des erweiterten Vorstandes erstmals besetzt werden soll.

(6) Der erweiterte Vorstand wird mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 21 Tage.

(7) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Verabschiedung eines Jahresrahmenhaushaltsplanes, die Beschlußfassung über Erwerb oder Veräußerung von Immobilien und die Veränderung des Stellenplanes für hauptamtlich Beschäftigte. Weitere Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten (z.B. Projektförderung, Schuldenregulierung), die Werbung um Zuweisung von Bußgeldern, die Öffentlichkeitsarbeit, die Vorbereitung von Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 6

 

Bezirksvereine

(1) Vorsitzender des Bezirksvereins ist der Leiter der nach  § 1 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Justizvollzugsanstalt. Dem Vorstand des Bezirksvereins gehören ferner der stellvertretende Leiter der Justizvollzugsanstalt als stellvertretender Vorsitzender sowie je zwei Richter und Staatsanwälte der örtlich zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften an. Die beiden Richter und die beiden Staatsanwälte werden mit deren Zustimmung sowie im Benehmen mit den zuständigen Präsidenten der Landgerichte und Leitenden Oberstaatsanwälten durch den Vorsitzenden des Bezirksvereins berufen.

(2) Der Vorsitzende des Bezirksvereins führt alle Geschäfte des Bezirksvereins und der angegliederten Bezirksstellen selbständig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte.

(3) Der Vorsitzende des Bezirksvereins kann beim Bezirksverein und bei den angegliederten Bezirksstellen jeweils einen Angehörigen der Justizvollzugsanstalt zum Geschäftsführer bestellen. Bei Bedarf kann er weitere Hilfskräfte bestellen.

 

 

§ 7

 

Beirat

(1) Beim Landesverband besteht zur Beratung des erweiterten Vorstandes, zur Förderung des Erfahrungsaustausches und zur Besprechung allgemeiner Fragen ein Beirat. Ihm gehören an:

a) ein Vertreter des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, München,

b) ein Vertreter der Polizei,

c) ein Vertreter der Stadtverwaltung - Sozialreferat - München,

d) ein Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V., München,

e) ein Vertreter des Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e.V., München,

f) ein Vertreter des Diakonischen Werks der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Landesverband der Inneren Mission e.V., Nürnberg,

g) der jeweilige Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen,

h) der jeweilige Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft der SozialarbeiterInnen/SozialpädagogenInnen bei den Justizvollzugsanstalten in Bayern,

i) die Vorsitzenden der Bezirksvereine.

(2) In den Beirat können auch sonstige in der Straffälligenhilfe erfahrene und besonders interessierte Persönlichkeiten berufen werden.

(3) Bei den Bezirksvereinen können ebenfalls Beiräte gebildet werden. In den Beirat können die mit Fürsorgeaufgaben in der Vollzugsanstalt betrauten Bediensteten, Bewährungshelfer, Gerichtshelfer und die örtlich zuständigen Vertreter der in Absatz 1 genannten Behörden und Verbände berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Bezirksverein.

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden in der Regel alle drei Jahre einberufen. Der geschäftsführende Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von wenigstens einem Viertel der Vereinsmitglieder oder von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Die Einberufung geschieht unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Ladung der Mitglieder oder durch einmaliges Einrücken in das zur Mitteilung amtlicher Bekanntmachungen im Amtsgerichtsbezirk bestimmte Blatt. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Beirates erhalten zur Mitgliederversammlung in jedem Fall eine besondere schriftliche Einladung.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen. Sie wählt die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 5 Absatz 5), setzt den Mindestmitgliederbeitrag fest (§ 4 Absatz 1 Satz 3) und entscheidet über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Landesverbandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(4) Alle Abstimmungen der Mitgliederversammlung können unbeschadet der Vorschrift in Absatz 1 Satz 1 auch auf schriftlichem Wege vorgenommen werden (§ 32 Absatz 2 BGB).

 

 

§ 9

 

Auflösung

Der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V. gilt als aufgelöst, wenn in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes geht das Vermögen auf den Bayerischen Staat - Staatsministerium der Justiz - über, der es wiederum für Zwecke der Fürsorge für Gefangene oder Strafentlassene oder für Zwecke der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder der Gerichtshilfe zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes.

Druckversion | Sitemap
© Bayerischer Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V.